Berufssitz
§ 37.
(1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(2) Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.
(3) Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.
(5) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40049965
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