§ 37 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 37.

Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen (§§ 32 bis 36) dürfen frühestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Betriebs, in dem der letzte Seuchenausbruch stattgefunden hat, aufgehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091996

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