§ 37.
Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die Universitätsbibliothek Wien haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR12127125
alte Dokumentnummer
N7199761941J
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