§ 37 Fachinformation und Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

Impfstoffe

§ 37.

(1) Bei Impfstoffen hat die Fachinformation die Angabe des Mediums zu enthalten, das zur Vermehrung der Erreger gedient hat. Handelt es sich um Tiere, ist die Tierart und das Organ anzugeben.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben gemäß §§ 11 bis 17 (Zusammensetzung) zuzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010464

Dokumentnummer

NOR12133483

alte Dokumentnummer

N8198415759L

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