§ 37 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Ausschreibung von Abgängigen

§ 37.

(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, in den in § 57 Abs. 1 Z 7 bis 9 SPG genannten Fällen Ausschreibungen auch im Schengener Informationssystem vorzunehmen.

(2) Wird eine im Schengener Informationssystem von Sicherheitsbehörden eines anderen Staates als abgängig ausgeschriebene Person angetroffen, ist dem ausschreibenden Sirene-Büro der Aufenthalt des Abgängigen mitzuteilen. Ist die abgängige Person volljährig, bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Aufgefundenen. Jedenfalls zulässig ist, das ausschreibende Sirene-Büro sowie die Person, die den Betroffenen als abgängig gemeldet hat, darüber zu informieren, dass die Person aufgefunden wurde, ohne dass dabei Angaben zum Aufenthaltsort mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113888

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