§ 37 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

§ 37.

Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226309

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