§ 37 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

§ 37.

Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer

  1. 1. in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,
  2. 2. wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation anstreben,
  3. 3. zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder
  4. 4. wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß § 2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2020

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40227332

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