Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Freigegenstände und unverbindliche Übungen
§ 37.
Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer
- 1. in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden sind,
- 2. wenn sie den Erwerb von Zertifikaten, insbesondere in Fremdsprachen oder einer beruflichen Qualifikation anstreben,
- 3. zumindest teilweise durch Mittel des Europäischen Sozialfonds finanziert werden oder
- 4. wenn sie für die Vorbereitung, Zulassung oder Ablegung eines Prüfungsgebietes einer abschließenden Prüfung oder einer Zusatzprüfung gemäß § 2 bis 6 der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998 oder den Ersatz einer solchen erforderlich sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40227332
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