Übermittlung von sonstigen Unterlagen
§ 37.
Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Mitteilungs- oder Übermittlungspflichten im Rahmen des Korrekturmechanismus bzw. eines Verfahrens der Republik Österreich mit der Kommission gemäß § 138, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstige Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Auftraggeber, bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Auftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission, an andere Mitgliedstaaten der EU oder an sonstige Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20007693
Dokumentnummer
NOR40136389
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