§ 37 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

3. Abschnitt

Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

§ 37.

Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

  1. 1. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oder
  2. 2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht.

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(Anm. 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2009, BGBl. II Nr. 125/2009 idF BGBl. II Nr. 455/2010 und BGBl. II Nr. 433/2011, ab 30.4.2009: 1 000 000 Euro

Anm. 2: ab 30.4.2009: 100 000 Euro)

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074244

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