3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
§ 37.
Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
- 1. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oder
- 2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht.
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(Anm. 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2009, BGBl. II Nr. 125/2009 idF BGBl. II Nr. 455/2010 und BGBl. II Nr. 433/2011, ab 30.4.2009: 1 000 000 Euro
Anm. 2: ab 30.4.2009: 100 000 Euro)
Schlagworte
Lieferauftrag
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074244
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