§ 37 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Spaltungs- und Übernahmeverträge

§ 37

Bei Aufstellung der im 1. bis 5. und 7. Hauptstück angeführten Spaltungs- und Übernahmeverträge sind die bisher als Steuerungs- und Dienstleistungseinheiten der Österreichischen Bundesbahnen fungierenden und als Querschnittsfunktionen organisierten Bereiche Controlling/Rechnungswesen, Einkaufsmanagement, Facility Management, Informatik, Finanzen/Beteiligungen und Corporate Services (Kommunikation, Mitgliedschaften, Revision und Recht) oder Teile davon entsprechend ihren bisherigen Aufgaben und zweckentsprechend den neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zuzuordnen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei den neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau AG weiterzuführen.

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