§ 37 BörseG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

3. Unterabschnitt

Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

§ 37.

(1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 3 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195559

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