§ 37.
(1) Die Börsesensale haben während der gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist dem Börsekommissär und dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.
(2) Die FMA kann durch Verordnung die Anwesenheitspflicht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 regeln, wenn an der Börse ein automatisiertes Handelssystem eingerichtet ist und trotz der abweichenden Regelung der ordnungsgemäße Börsehandel jederzeit gewährleistet bleibt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40020858
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