§ 37 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

B. Anforderungen an Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung;

Badeordnung

§ 37

(1) Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.

(2) Im Bereich der gesamten Badeanlage, Sauna-Anlage und des Warmluft- und Dampfbades ist auf strengste Sauberkeit zu achten.

(3) In allen Räumen eines Badebetriebes muß ein ausreichender und zugfreier Luftwechsel gewährleistet sein. Flüchtige Stoffe dürfen auch unmittelbar an der Wasseroberfläche des Beckens nicht in einer gesundheitsbeeinträchtigenden Konzentration vorhanden sein.

(4) In der Schwimmhalle muß durch ausreichende Schalldämmung dafür gesorgt sein, daß die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst gering gehalten wird.

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