§ 37 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 37.

(1) Wird für die Wahl eines Personalvertretungsorgans nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(2) Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der Zentralwahlausschuß das Wahlverfahren für dieses Personalvertretungsorgan mittels einer neuen Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112793

alte Dokumentnummer

N6199712590Y

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