Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
§ 37.
(1) Wird für die Wahl eines Personalvertretungsorgans nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der Zentralwahlausschuß das Wahlverfahren für dieses Personalvertretungsorgan mittels einer neuen Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112793
alte Dokumentnummer
N6199712590Y
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