§ 37
Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 Abs. 1 und 2 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.
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§ 37
Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 Abs. 1 und 2 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.
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