§ 37.
Verantwortlicher Leiter.
Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der behördlichen Genehmigung unterliegt.
Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128949
alte Dokumentnummer
N8190719160L
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