§ 37 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1907

§ 37.

Verantwortlicher Leiter.

Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der behördlichen Genehmigung unterliegt.

Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128949

alte Dokumentnummer

N8190719160L

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