12. Abschnitt
Diplomprüfung am Fremdenverkehrskolleg Vorprüfung
§ 37.
- 1. eine dreistündige schriftliche und eine fünfstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis“ und
- 2. eine dreistündige schriftliche und eine fünfstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantwesen“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft“, „Ernährungslehre“ und „Betriebspraktikum“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Servierkunde“, „Getränkekunde“ und „Betriebspraktikum“.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127706
alte Dokumentnummer
N7199813384I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)