§ 37 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Schutzmaßnahmen an Maschinen und Geräten

§ 37

(1) Maschinen und Geräte müssen mit den in der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 219/1983, angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art verwendet werden, soweit sich nicht bereits aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eine Verpflichtung hiezu ergibt.

(2) Abs. 1 gilt auch für Maschinen und Geräte, die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten selbst anfertigt.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100231

alte Dokumentnummer

N6198313360H

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