III. ABSCHNITT
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel Schutzmaßnahmen an Maschinen und Geräten
§ 37
(1) Maschinen und Geräte müssen mit den in der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 219/1983, angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art verwendet werden, soweit sich nicht bereits aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eine Verpflichtung hiezu ergibt.
(2) Abs. 1 gilt auch für Maschinen und Geräte, die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten selbst anfertigt.
Mit BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002 wird festgestellt, dass die §§ 29 bis 36 außer Kraft treten. § 5 wurde bereits mit BGBl. Nr. 220/1993 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017
Gesetzesnummer
10008540
Dokumentnummer
NOR40193210
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