§ 37 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

III. ABSCHNITT

Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel Schutzmaßnahmen an Maschinen und Geräten

§ 37

(1) Maschinen und Geräte müssen mit den in der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 219/1983, angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art verwendet werden, soweit sich nicht bereits aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eine Verpflichtung hiezu ergibt.

(2) Abs. 1 gilt auch für Maschinen und Geräte, die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten selbst anfertigt.

Mit BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002 wird festgestellt, dass die §§ 29 bis 36 außer Kraft treten. § 5 wurde bereits mit BGBl. Nr. 220/1993 aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40193210

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