§ 378 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1965

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1965

Rechtsstellung der Mitglieder der Schiedsgerichte.

§ 378.

(1) Der ständige Vorsitzende und seine Stellvertreter üben ihr Amt als Richter im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 aus. Dem ständigen Vorsitzenden obliegt die Leitung des Schiedsgerichtes. Im Fall seiner Verhinderung vertritt ihn der vom Bundesministerium für Justiz hiezu bestimmte Stellvertreter. Die Geschäftsverteilung bei den Schiedsgerichten wird durch den Personalsenat des für Zivilrechtssachen zuständigen Landesgerichtes, in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, festgesetzt.

(2) Die Beisitzer haben vor Antritt ihres Amtes dem ständigen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter (Abs. 1) Gehorsam gegen die Verfassung und die übrigen Gesetze der Republik Österreich, gewissenhafte, unparteiische und uneigennützige Erfüllung der Amtspflichten und Bewahrung des Amtsgeheimnisses mit Handschlag zu geloben.

(3) Die Beisitzer sind bei Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1965

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093927

alte Dokumentnummer

N6195545917L

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