§ 377 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 377.

Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, daß es sich ohne Gefahr des Verderbens nicht durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat das Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche Versteigerung, bei sinngemäßem Vorliegen der im § 280 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleiten. Der Kaufpreis ist beim Strafgerichte zu erlegen. Zugleich ist eine umständliche Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufschillings den Akten beizulegen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 107)

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030701

alte Dokumentnummer

N2197524054S

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