§ 377 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976

Realgewerbe und Dominikalgewerbe

§ 377.

(1) Ein Realgewerberecht oder Dominikalgewerberecht, das zu einer Tätigkeit berechtigt, die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, gilt nach Maßgabe seines sachlichen Inhaltes als entsprechende Berechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sein Inhaber binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt, daß er von dieser Berechtigung Gebrauch machen will. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Inhaber des Realgewerbes oder Dominikalgewerbes nachweist:

  1. 1. den Bestand des Realgewerberechtes oder Dominikalgewerberechtes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und
  2. 2. daß das Realgewerbe oder Dominikalgewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erstattung der Anzeige ausgeübt worden ist.

Treffen die Voraussetzungen gemäß Z. 1 oder Z. 2 nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der administrative Instanzenzug geht bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) Sind zwei oder mehrere Personen Inhaber des Realgewerbes oder Dominikalgewerbes, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Inhaber der Gewerbeberechtigung jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die von den Inhabern des Realgewerbes oder Dominikalgewerbes der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegeben wird.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in dem Bescheid, mit dem sie die Anzeige zur Kenntnis nimmt, den Inhaber, den Bestand und den Umfang der Gewerbeberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes, bei Gastgewerben überdies die Betriebsart, die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, festzustellen.

(4) Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte, für die keine Anzeige gemäß Abs. 1 erstattet worden ist, erlöschen nach drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte, bei denen die Anzeige gemäß Abs. 1 erstattet wurde, erlöschen mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem zuständigen Grundbuchsgericht die radizierten Gewerberechte und Dominikalgewerberechte zwecks Löschung im Grundbuch nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in den Fällen des Abs. 1 nach Rechtskraft des Bescheides, bekanntzugeben.

(6) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Inhaber von Realgewerben und Dominikalgewerben, die des Rechts zur Ausübung auf Grund des § 139 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung verlustig erklärt worden sind.

(7) Bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens der Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte im Sinne des Abs. 4 sind die bisher geltenden Vorschriften für Realgewerbe und Dominikalgewerbe auf diese Gewerbe weiter anzuwenden.

(8) Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.

(9) Eine Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 erlischt, wenn der Betrieb des Gewerbes nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 und 3 aufgenommen worden ist.

(10) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3 ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070366

alte Dokumentnummer

N5197418765S

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