§ 373i1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2017

Verwaltungszusammenarbeit nach der 4. Geldwäsche-RL

§ 373i1.

Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der 4. Geldwäsche-RL zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194343

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)