Verwaltungszusammenarbeit nach der 4. Geldwäsche-RL
§ 373i1.
Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der 4. Geldwäsche-RL zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40194343
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)