§ 373f GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

§ 373f.

(1) Die in den §§ 130 Abs. 1 und 252 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien.

(2) Die im § 197 Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 192 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080779

alte Dokumentnummer

N5199324996J

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