§ 373 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1982

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

§ 373.

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen über die von den Landeskammern oder deren Gliederungen erstatteten Anzeigen getroffen wurden, und den Kammern für Arbeiter und Angestellte Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen über die von ihnen erstatteten Anzeigen getroffen wurden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070362

alte Dokumentnummer

N5197418761S

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