§ 372 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

ÜR: Art. XXXIV Abs. 4, BGBl. Nr. 628/1991

§ 372.

Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann, soweit § 291c Abs. 1 nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden.

ÜR: Art. XXXIV Abs. 4, BGBl. Nr. 628/1991

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021324

alte Dokumentnummer

N2189617124T

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