ÜR: Art. XXXIV Abs. 4, BGBl. Nr. 628/1991
§ 372.
Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann, soweit § 291c Abs. 1 nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden.
ÜR: Art. XXXIV Abs. 4, BGBl. Nr. 628/1991
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021324
alte Dokumentnummer
N2189617124T
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