Überwachung sonstiger Materialien
§ 36j.
Kann durch Arbeiten mit Materialien, die nicht Rückstände im Sinne des § 36g sind, oder durch die Ausübung von Arbeiten, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, so hat die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass
- 1. bestimmte Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
- 2. diese Materialien bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle aufzubewahren oder zu verwahren sind, und
- 3. in welcher Weise diese Materialien zu beseitigen sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40035100
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