§ 36i StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken

§ 36i.

(1) Wer Arbeiten gemäß § 36g beendet, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige Rückstände vor Nutzung des Grundstückes durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung dieser Arbeiten, zu entfernen oder geeignete andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so dass die Rückstände keine Einschränkung des Grundstücks bei der weiteren Nutzung begründen. Voraussetzung für eine Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass durch die nicht entfernten Rückstände die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung der für Einzelpersonen der Bevölkerung geltende Dosisgrenzwert im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde die Entfernung der Verunreinigungen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten zu melden.

(3) Die Behörde hat durch Verordnung die Grundsätze für die ordnungsgemäße Entfernung der Verunreinigungen einschließlich allfälliger Ausnahmeregelungen und den Umfang und Inhalt beizubringender geeigneter Nachweise festzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035099

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)