Entfernen von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken
§ 36i.
(1) Wer Arbeiten gemäß § 36g beendet, hat Verunreinigungen durch überwachungsbedürftige Rückstände vor Nutzung des Grundstückes durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung dieser Arbeiten, zu entfernen oder geeignete andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so dass die Rückstände keine Einschränkung des Grundstücks bei der weiteren Nutzung begründen. Voraussetzung für eine Grundstücksnutzung ohne Einschränkungen ist, dass durch die nicht entfernten Rückstände die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung der für Einzelpersonen der Bevölkerung geltende Dosisgrenzwert im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde die Entfernung der Verunreinigungen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten zu melden.
(3) Die Behörde hat durch Verordnung die Grundsätze für die ordnungsgemäße Entfernung der Verunreinigungen einschließlich allfälliger Ausnahmeregelungen und den Umfang und Inhalt beizubringender geeigneter Nachweise festzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40035099
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