§ 36e VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.1958

§ 36e

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber den Ländern regeln, mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen jene Stellung im Verfahren, die in den vorstehenden Bestimmungen der Bundesregierung eingeräumt ist, der Landesregierung zukommt.

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