Dosisminimierung
§ 36e.
Wer eigenverantwortlich Arbeiten gemäß § 36d sowie Arbeiten, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung die Exposition jenen Wert übersteigt, der für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässig ist, ausübt oder ausüben lässt, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Exposition so gering wie möglich zu halten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40035094
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