§ 36c NO

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2003

§ 36c.

(1) Besteht in den Fällen des § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 der begründete Verdacht, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, so hat der Notar hievon unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) in Kenntnis zu setzen (Verdachtsmeldung). Der Notar ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Notar erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) in Anspruch nimmt. Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nach § 36b darf der Notar seine Partei in Kenntnis setzen, soweit dies notwendig ist, um die Partei von der Vornahme verbotener Handlungen und Unterlassungen abzuhalten, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten.

(2) Hat der Notar eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Geschäft nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) benachrichtigt hat. Der Notar ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verlangen, dass dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Notar der Behörde unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.

(3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat den Notar, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Notars gilt diese Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Notar seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.

(4) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

  1. 1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder
  2. 2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig entschieden hat.

EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40045493

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