§ 36b VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.1958

§ 36b

Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat den Aufschub oder die Unterbrechung der bezüglichen Amtshandlung des Rechnungshofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

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