§ 36a WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung

§ 36a.

(1) Taugliche Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden:

  1. 1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische, Interessen erfordern und
  2. 2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus

  1. 1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
  2. 2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist,

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen, die

  1. 1. Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind oder
  2. 2. sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen oder
  3. 3. ein Hochschulstudium betreiben oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder
  4. 4. Turnusärzte nach § 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), BGBl. Nr. 373, sind,

(4) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(5) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

  1. 1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 2
  1. der zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.

(6) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, daß

  1. 1. der Nachweis innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen und
  2. 2. der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Ausbildung nachzuweisen ist.

(7) Mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1984, Truppenübung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063982

alte Dokumentnummer

N4199223834J

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