7. Abschnitt
Datenschutz und Schlussbestimmungen Automatisierte Datenverarbeitung
§ 36a.
Die automatisierte Verarbeitung von Daten durch den Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für Zwecke dieses Bundesgesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40203561
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