§ 36a TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

7. Abschnitt

Datenschutz und Schlussbestimmungen Automatisierte Datenverarbeitung

§ 36a.

Die automatisierte Verarbeitung von Daten durch den Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für Zwecke dieses Bundesgesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40203561

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