Zulassung zur Prüfung
§ 36a.
(1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben; im Falle des § 25 Abs. 1 letzter Satz ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem mit „Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen. Weiters sind zur Ablegung der Hauptprüfung jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend" beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Jahresprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.
(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit “Nicht genügend" beurteilt oder ist der Prüfungskandidat bis spätestens zu Beginn der Weihnachtsferien des Schuljahres der letzten Schulstufe von der nicht verpflichtenden Vorprüfung zurückgetreten, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 34 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. Im Fall der Nichtbeurteilung oder der Beurteilung mit “Nicht genügend" ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt.
(3) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Als wichtiger Grund gilt jedenfalls das beabsichtigte Antreten zur Nachtragsprüfung gemäß § 20 oder zur Wiederholungsprüfung gemäß § 23, wobei eine Zulassung zur Hauptprüfung in unmittelbarem Anschluss an die Wiederholungsprüfung nur dann zulässig ist, wenn diese Prüfung erfolgreich absolviert wurde. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)