§ 36a SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 8).

Zulassung zur Prüfung

§ 36a.

(1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt,

  1. 1. deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthalten,
  2. 2. deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen verbindlichen Übungen einen Teilnahmevermerk aufweisen und
  3. 3. die sämtliche im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben. § 11 Abs. 10 findet Anwendung.

(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung, zur abschließenden Arbeit sowie zur Klausurprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen) und zur mündlichen Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40169676

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