§ 36a Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

2a. Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik,

Kolleg für Kindergartenpädagogik

Form der Diplomprüfung

§ 36a.

Die Diplomprüfung am Kolleg für Kindergartenpädagogik besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 3.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127283

alte Dokumentnummer

N7199762856J

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