§ 36a AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Verfahrenskarte

§ 36a

(1) § 36a.Asylwerbern ist in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur Teilnahme an der Versorgung in dieser. Darüber hinaus werden auf der Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen.

(2) Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Verfahrenskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung "Republik Österreich" und "Verfahrenskarte", Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers.

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