§ 36 ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 36.

Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt § 35 mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter Satz, des Abs. 7 und, soweit er sich auf die an einer Abgabestelle zuzustellende Verständigung bezieht, des Abs. 8; dies mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. Die gemäß Abs. 3 letzter Satz übermittelten Daten gelten nicht als Zustellnachweis.
  2. 2. Abs. 6 ist auch dann anzuwenden, wenn der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40096051

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