§ 36 ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.2017

Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 36.

Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt § 35 mit der Maßgabe, dass die gemäß Abs. 3 letzter Satz übermittelten Daten nicht als Zustellnachweis gelten.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40192235

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