Berufspiloten.
§ 36
(1) Der Berufspilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufspiloten):
- a) Flugzeuge der Gewichtsklassen A und B (Klassenberechtigungen A und B) auf jeden Fall, wobei die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen B, C oder D abzulegen ist,
- b) Flugzeuge der Gewichtsklasse C (Klassenberechtigung C), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen C oder D abgelegt worden ist,
- c) Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse D (Typenberechtigung D), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist, und als verantwortlicher Pilot nur im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr.
(2) Hat der Berufspilot bereits als Privatpilot eine oder mehrere Typenberechtigungen C erworben und legt er die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B ab, so werden diese Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Berufspilot.
(3) Der Berufspilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 113 Abs. 2.
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