Berufspiloten.
§ 36
(1) Der Berufspilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig folgende Motorflugzeuge im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufspiloten), wobei diese Berechtigung im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt ist:
- 1. Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A, B, C oder D abzulegen ist,
- 2. Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B (Klassenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen B, C oder D abgelegt worden ist,
- 3. Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C (Klassenberechtigung C), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen C oder D abgelegt worden ist,
- 4. Motorflugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse D (Typenberechtigung D), wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.
(2) Hat der Berufspilot bereits als Privatpilot eine oder mehrere Typenberechtigungen B oder C erworben und legt er die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B ab, so werden diese Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Berufspilot.
(3) Der Berufspilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 113 Abs. 2.
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