§ 36 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 36. Arbeiten an Zivilluftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen.

(1) Die Wartung, Überholung, Änderung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen innerhalb eines Zivilflugplatzes ist nur auf den vom Zivilflugplatzhalter hiefür bestimmten Stellen im Freien oder in den ausschließlich hiefür bestimmten geschlossenen Räumen zulässig.

(2) Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146912

alte Dokumentnummer

N9196250453J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)