§ 36.
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind für die in der Steiermark liegenden, in der Verordnung genannten ehemaligen Gemeinden die Gemeindegrenzen, die vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl. Nr. 31/2014 (Stichtag: 31.12.2014) gegolten haben, maßgeblich. Dies gilt für Anträge auf Studienbeihilfe im Sommersemester 2015 und im Studienjahr 2015/16.
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