§ 36 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 5

§ 36.

(1) Bei der öffentlichen Erörterung hat jedermann die Möglichkeit, sich zum Vorhaben und seinen Auswirkungen zu äußern und Fragen zu stellen.

(2) Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin hat die öffentliche Erörterung so zu leiten, daß ohne Abschweifungen, Weitläufigkeiten oder Wiederholungen die wesentlichen fachlichen Gesichtspunkte des Vorhabens und seiner Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt, besprochen werden können.

(3) Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin kann anordnen, daß für Wortmeldungen eine schriftliche Anmeldung unter Bekanntgabe des Namens und des Themas erfolgen muß. Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin bestimmt die Reihenfolge der zu behandelnden Fragen und der zu hörenden Personen. Gleichgerichtete Einwendungen sind unter einem zu behandeln. Die an der öffentlichen Erörterung teilnehmenden Sachverständigen haben in ihren Stellungnahmen auf die Vorbringen einzugehen.

(4) Dem Projektwerber/der Projektwerberin steht das Recht der Stellungnahme zu den Vorbringen zu.

(5) Die Erörterung ist nach Möglichkeit an einem Termin abzuschließen. Eine Vertagung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn wesentliche Fragen des Vorhabens und seiner Auswirkungen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erörtert werden können.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136709

alte Dokumentnummer

N8199330542J

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