Studierende
§ 36
(1) § 36.Studierende sind die nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes durch den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.
(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309.
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