§ 36 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 36

(1) § 36.Die Hauptversammlung der Bundeskammer setzt sich aus den Delegierten der Landeskammern zusammen.

(2) Die Hauptversammlung der Landeskammern besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der betreffenden Landeskammer.

(3) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Verhandlungsgegenstände jährlich mindestens einmal einberufen (ordentliche Hauptversammlung). Überdies ist sie auf Verlangen des Vorstandes zur Berichterstattung und Besprechung besonders wichtiger Angelegenheiten oder, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt - bei der Bundeskammer auch, wenn es drei Landeskammern verlangen -, innerhalb von vier Wochen vom Tage des Einlangens des Antrages an einzuberufen (außerordentliche Hauptversammlung).

(4) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Wahlberechtigten, jedenfalls aber eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn auch ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(5) Die Delegierten und Mitglieder sind verpflichtet, an den Hauptversammlungen teilzunehmen; die Delegierten können sich jedoch durch ihre Ersatzmänner vertreten lassen.

(6) Der Beschlußfassung der Hauptversammlung sind vorbehalten:

  1. 1. der Jahresvoranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Kammer;
  2. 2. die Prüfung und die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Gebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren;
  3. 3. die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage;
  4. 4. die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Kammerorgane;
  5. 5. die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung, Dienstordnung und Umlagenordnung;
  6. 6. die Durchführung der der Hauptversammlung vorbehaltenen Wahlen;
  7. 7. der Antrag auf Verlust eines Mandates als Delegierter oder als Vorstandsmitglied beim Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs 1 lit. d B-VG und 71 VfGG);
  8. 8. die Festlegung des Sitzes der Kammer;
  9. 9. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Hauptversammlung vorbehalten hat oder die der Hauptversammlung vorgelegt werden.

(7) Der Hauptversammlung der Bundeskammer ist überdies vorbehalten:

  1. 1. die Förderung wirtschaftlicher und Wohlfahrtseinrichtungen;
  2. 2. die Erlassung einer einheitlichen Schlichtungsordnung;
  3. 3. die Erlassung der Satzungen für die Wohlfahrtseinrichtungen;
  4. 4. die Festsetzung der Fondsbeiträge;
  5. 5. die Erlassung von Richtlinien für die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);
  6. 6. die Erlassung der Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);
  7. 7. die Bestellung des Kuratoriums (§ 63 Abs. 1);
  8. 8. die Wahl der Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1;
  9. 9. die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können;
  10. 10. die Festlegung von Art und Dauer der fachspezifischtheoretischen Weiterbildung gemäß § 14b Abs. 3.

(8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. In den Fällen des Abs. 6 Z 5 und Z 7 sowie bei der Neuwahl des Präsidenten der Bundeskammer gemäß § 38 Abs. 4 ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

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