§ 36 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2012

§ 36

(1) bis(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)

(6) Die Stimmen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen in der Hauptversammlung werden so gewichtet, dass die Anzahl der durch sie repräsentierten Tierärzte berücksichtigt wird. Dabei wird die Stimme jedes Präsidenten und Vizepräsidenten in der Hauptversammlung mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Wahltag in die Wählerevidenz eines Landes eingetragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Wahltag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammermitglieder ergibt; und zwar dividiert durch zwei, wenn nur ein Vizepräsident, und dividiert durch drei, wenn zwei Vizepräsidenten gewählt wurden. Dieser Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu rechnen und sodann auf drei Dezimalstellen zu runden.

(7) Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne des Abs. 6, wobei jedoch auch die Mehrzahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen nach Köpfen in der Hauptversammlung für einen Beschluss erforderlich ist. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, so gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.

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