Ausschluß der lebenslangen Freiheitsstrafe
§ 36
§ 36. Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden. Hat eine solche Person eine Tat begangen, die ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, so tritt an die Stelle dieser Strafdrohung die Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren.
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