§ 36 PostmarktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Postleitzahlen

§ 36.

(1) Der Universaldienstbetreiber hat die Verwendung seiner Postleitzahlen anderen Postdienstleistern unentgeltlich zu gestatten.

(2) Die vom Universaldienstbetreiber verwendeten Postleitzahlen und deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln und von dieser im Internet zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40112391

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